Veranstaltung: | 41. Landesdelegiertenkonferenz 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | Top 4 Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 23.02.2019 |
Eingereicht: | 10.03.2019, 20:28 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Harmonisierung zwei Drittel Regelungen
Beschlusstext
I. Landessatzung § 11 Landesvorstand
Regelung bisher:
(2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den
Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Delegierten der Versammlung für
die Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidat*in ist vor der
Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben. Scheidet ein
Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl
für den Zeitraum bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen
Landesvorstandsmitgliedes.
Neufassung:
(2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Nach drei regulären Amtsperioden ist eine erneute Kandidatur für den
Landesvorstand nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl
eine Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen gültigen Stimmen für die
Zulassung zur Wahl auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidat*in ist vor der
Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben. Scheidet ein
Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl
für den Zeitraum bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen
Landesvorstandsmitgliedes.
II. Landessatzung § 15 Unvereinbarkeitsregeln
Regelung bisher:
(3) Nach zwei regulären Legislaturperioden ist eine erneute Kandidatur für einen
Parlamentssitz nur möglich, wenn die*der Kandidat*in vor Eintritt in die Wahl
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Delegierten der Wahlversammlung
für die Wiederzulassung zur Kandidatur auf sich vereinen kann. Der*dem
Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung
zu geben.
Neufassung:
(3) Nach zwei regulären Legislaturperioden ist eine erneute Kandidatur für einen
Parlamentssitz nur möglich, wenn die*der Kandidat*In vor Eintritt in die Wahl
eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für die
Wiederzulassung zur Kandidatur auf sich vereinen kann. Der*dem Kandidatin*en ist
vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine mündliche Begründung zu geben.
III. Landessatzung §21 Satzung
Regelung bisher:
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten der satzungsändernden Versammlung erforderlich. Sie können
nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Neufassung:
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
Begründung
Es gibt mehrere Stellen für Zwei-Drittel-Mehrheiten in der Satzung. Alle sind jeweils unterschiedlich formuliert, was unterschiedliche Interpretationen zu lässt. Der vorliegende Antrag beabsichtigt, alle diese Regelungen gleich UND eindeutig zu formulieren.