Veranstaltung: | 41. Landesdelegiertenkonferenz 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | Top 4 Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 23.02.2019 |
Eingereicht: | 10.03.2019, 20:32 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Anpassung verkürzte Ladungs- und Antragsfrist zur Landesdelegiertenkonferenz und Landesdelegiertenrat
Beschlusstext
I. Landessatzung § 9 Landesdelegiertenkonferenz
Regelung bisher:
(2) Die LDK wird mindestens einmal jährlich durch den Landesvorstand unter
Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen.
(3) Eine außerordentliche LDK wird durch den Beschluss des Landesvorstandes, des
LDR, des LPR, auf Verlangen eines Fünftels der Kreisverbände oder von zehn
Prozent der Mitglieder einberufen. Die Ladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall
auf vier Wochen.
(11) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der LDK in der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Wird die Ladungsfrist auf vier Wochen verkürzt,
müssen die Anträge zwei Wochen vor der LDK in der Landesgeschäftsstelle
eingehen.
Neufassung:
(2) Die LDK wird mindestens einmal jährlich durch den Landesvorstand unter
Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen.
Eine außerordentliche LDK wird durch den Beschluss des Landesvorstandes, des
LDR, des LPR, auf Verlangen eines Fünftels der Kreisverbände oder von zehn
Prozent der Mitglieder einberufen. Die Ladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall
auf vier Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf zehn
Tage verkürzt werden. Personalwahlen dürfen bei verkürzter Ladungsfrist nur
stattfinden, wenn dieser Tagungsordnungspunkt durch zwei Drittel der abgegeben
gültigen Stimmen der Delegierten zugelassen wird.
(3) Streichung
(11) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der LDK in der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Wird die Ladungsfrist verkürzt, müssen die
Anträge drei Tage vor der LDK in der Landesgeschäftsstelle eingehen.
Satzungsanträge sind von verkürzten Fristen ausgenommen.
II. Geschäftsordnung LDK §4 Ordentliche Anträge, Dringlichkeitsanträge,
Änderungsanträge
Regelung bisher:
(3) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen können von jedem Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg eingebracht werden. Sie müssen spätestens eine
Woche vor Beginn der LDK schriftlich eingereicht werden. Zur Behandlung nicht
fristgerecht eingegangener Änderungsanträge entwickelt die Antragskommission
einen Verfahrensvorschlag und stellt ihn der Versammlung zur Abstimmung vor. Bei
verkürzter Einladungsfrist müssen Änderungsanträge spätestens zwei Tage vor
Beginn der Versammlung schriftlich vorgelegt werden.
Neufassung:
(3) Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen können von jedem Mitglied von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg eingebracht werden. Sie müssen spätestens eine
Woche vor Beginn der LDK schriftlich eingereicht werden. Zur Behandlung nicht
fristgerecht eingegangener Änderungsanträge entwickelt die Antragskommission
einen Verfahrensvorschlag und stellt ihn der Versammlung zur Abstimmung vor. Bei
verkürzter Einladungsfrist müssen Änderungsanträge spätestens ein Tag vor Beginn
der Versammlung schriftlich vorgelegt werden.
III. Landessatzung §10 Landesdelegiertenrat
Regelung bisher:
(2) Der LDR wird vom Landesvorstand vorbereitet und einberufen. Der
Landesvorstand legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der
Einladung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen verschickt wird.
(9) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem LDR in der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können
als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
Sie werden zugelassen, wenn sich mindestens zwei Drittel der an- wesenden
Delegierten für ihre Behandlung aussprechen.
Neufassung:
(2) Der LDR wird vom Landesvorstand vorbereitet und einberufen. Der
Landesvorstand legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der
Einladung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen verschickt wird. Bei
besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
(9) Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem LDR in der
Landesgeschäftsstelle eingehen. Bei verkürzter Ladungsfrist müssen in der
Einladung Fristen für Anträge und Änderungsanträge festgelegt werden. Nicht
fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich
mindestens zwei Drittel der an- wesenden Delegierten für ihre Behandlung
aussprechen.
Begründung
Bisher haben wir recht lange Fristen für die Einladungen zu Parteitagen. Und das ist gut so! Ehrenamtliche Basismitglieder benötigen Vorlauf, um sich organisatorisch und inhaltlich auf diese vorzubereiten. Es braucht allerdings Ausnahmeregelungen für Spezialfälle, die wir bisher nicht erlebt haben, aber bereits in naher Zukunft Realität werden könnten. Wenn wir z.B. in Koalitionsverhandlungen sind, die sich lange hinziehen, auf der anderen Seite die Landesverfassung enge Fristen für die Wahl der Landesregierung vorschreibt, dann muss es auch mal möglich sein, mit kürzerer Frist einzuladen. Ein anderer Fall könnte eine Regierungskrise sein, wo es um die Frage Ausstieg oder Weiter machen geht. Der Landesvorstand hat sich verschiedene Satzungen anderer, insb. regierungserprobter Landesverbände angeschaut und daraus eine auf Brandenburg zugeschnittene Regelung abgeleitet.
Grundsätzlich unterscheidet der Antrag zwischen LDR und LDK. Die LDK, der große Parteitag mit allen Rechten, soll weiterhin eine definierte Mindestfrist behalten. Lange wurde im Landesvorstand über zwei Wochen als Frist diskutiert. Am Ende hat er sich aber für 10 Tage entschieden. Wenn z.B. am Wochenende etwas geschieht, kann der Landesvorstand am Montag tagen und für das Wochenende knappe zwei Wochen später einladen. Mit einer Zwei-Wochenfrist, könnte der Parteitag erst eine ganze Woche später stattfinden. Berlin hat die 10-Tagefrist sogar für ordentliche Parteitage als Regel!
Für den LDR, den kleinen Parteitag, sieht der Antrag noch flexiblere Fristen vor. Dies kann ebenfalls hilfreich sein. Der LDR hat aber weniger Rechte, es kann also nicht kurzfristig z.B. die Satzung geändert oder ein Koalitionsvertrag angenommen werden.
Letztlich wird mit dem Antrag auch etwas Vertrauen in den Landesvorstand ausgedrückt, dass dieser auch in Zukunft angemessene Fristen für Einladung, Antragsstellung und Änderungsanträge vorsieht und nur in absolut notwendigen Ausnahmefällen zu den Ausnahmeregelungen greift. Am Ende muss er sich vor der Basis dafür politisch verantworten.